§ 11 PG – Jede auf einem neuen Grund beruhende Krankheit löst eine neue Sperrfrist aus. Ein Zusammenzählen der Fehltage erfolgt damit nur (aber immerhin), wenn aufgrund derselben gesundheitlichen Ursache mehrere Absenzperioden vorkommen. Wesentlich ist, ob die Verhinderung auf dieselbe gesundheitliche Ursache zurückgeht. Ein Rückfall oder eine Folgeerscheinung lösen also keine neue Sperrfrist aus
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B Verwaltungspraxis aus unterrichtete der Beschwerdeführer an der Z-Schule weiterhin, was gegen ein Burnout spricht. Die Kündigung war damit sachlich begründet. Die Weiterbeschäftigung des Beschwer- deführers widersprach dem öffentlichen Interesse. In Berücksichtigung der Akten kann der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden, sie habe sich beim Ent- scheid, den Beschwerdeführer zu entlassen, missbräuchlich verhalten. Es ist viel- mehr nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdegegnerin für die Kündigung des Be- schwerdeführers entschied. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin für eine Ent- lassung des Beschwerdeführers ist mithin nicht zu beanstanden. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer auch keine Entschädigung infolge missbräuchlicher Kündi- gung zuzusprechen. (...) Entscheid des Regierungsrats vom 21. August 2017 2.2 § 11 PG Regeste: § 11 PG – Jede auf einem neuen Grund beruhende Krankheit löst eine neue Sperrfrist aus. Ein Zusammenzählen der Fehltage erfolgt damit nur (aber immer- hin), wenn aufgrund derselben gesundheitlichen Ursache mehrere Absenzperi- oden vorkommen. Wesentlich ist, ob die Verhinderung auf dieselbe gesundheit- liche Ursache zurückgeht. Ein Rückfall oder eine Folgeerscheinung lösen also keine neue Sperrfrist aus. Aus dem Sachverhalt: A. B. arbeitete seit dem 1. Januar 2010 in einem Beschäftigungsumfang von 100 Prozent beim Amt I., vorerst in einem bis zum 31. Dezember 2011 befristeten und ab dem 1. Januar 2012 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. B. Aufgrund von Hinweisen der Schweizerischen Koordinationsstelle zur Bekämp- fung der Internetkriminalität (KOBIK) eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafun- tersuchung gegen B. Nachdem der Leiter des Amts I. davon Kenntnis erhalten hatte, stellte er B. mit Verfügung vom 10. September 2015 von seinen Arbeitsverpflichtun- gen frei. In der Freistellungsverfügung wurde festgehalten, dass B. während seiner Freistellung Anspruch auf seinen Lohn inklusive allfälliger Sozialansprüche hat, der Kanton sich jedoch eine Rückforderung des ausbezahlten Lohns für den Fall einer Kündigung vorbehält. Gegen diese Verfügung erhob B. am 28. September 2015 Be- schwerde beim Regierungsrat. Der Regierungsrat wies diese Beschwerde mit Ent- scheid vom 17. November 2015 ab. 236
I. Grundlagen, Organisation, Gemeinden didaktisch zentralen Bereichen seien weiterhin klare Mängel festgestellt worden. Der Rektor der M-Schule habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die bei ihm im didaktisch-methodischen und pädagogischen Bereich erwartete Steigerung er- neut nicht festgestellt worden sei und sein Unterricht die von der Schule erwarteten Standards weiterhin klar nicht erfülle. Der Rektor der M-Schule habe ihn darüber orientiert, dass als Nächstes personalrechtliche Massnahmen erwogen würden. 4.4. Vorstehende Ausführungen zeigen, dass die M-Schule mit dem pädagogischen Engagement des Beschwerdeführers sowohl in Bezug auf die Unterrichtsvorberei- tung als auch im Unterricht selbst über längere Zeit nicht zufrieden war. Trotz Hin- weis auf die möglichen Konsequenzen während des fast halbjährigen Monitorings erfüllte der Unterricht des Beschwerdeführers die didaktischen Mindeststandards der M-Schule nicht. Auch kritisierte die M-Schule das fehlende Engagement des Be- schwerdeführers innerhalb der Fachschaft Physik. Das durchgeführte Monitoring im Herbst 2016 bestätigte die Mängel in der Unterrichtsvorbereitung, im Unterrichts- aufbau und in der Zielorientierung. Die Vorwürfe der M-Schule werden untermauert durch negative Rückmeldungen der Klassen und Eltern, wobei die Feedbacks der Schülerschaft (eingeholt bei sechs der vom Beschwerdeführer sieben unterrichte- ten Klassen) dem Beschwerdeführer auch abgegeben wurden. Insbesondere wird dem Beschwerdeführer mehrfach vorgeworfen, den Unterricht ungenügend zu doku- mentieren, unvorbereitet oder zu wenig vorbereitet die Schulstunden zu bestreiten, den Unterricht unstrukturiert, unmotiviert und uninteressiert durchzuführen, Schü- lerinnen und Schüler respektlos zu behandeln. Zwar wurde der Beschwerdeführer unbestrittenermassen zum Hauptlehrer gewählt, jedoch wurden ihm in diesem Zu- sammenhang Auflagen diktiert, was darauf schliessen lässt, dass die Leistungen des Beschwerdeführers bereits im Zeitpunkt der Festanstellung in gewissen Berei- chen ungenügend waren. Es ist deshalb als erwiesen zu erachten, dass der Be- schwerdeführer didaktische und pädagogische Unzulänglichkeiten aufwies, welche diesem auch mehrfach kommuniziert worden waren. Dabei kann der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorhalte seien ihm gegenüber ungenügend oder unklar for- muliert worden, so dass er nicht gewusst habe, was von ihm erwartet werde, nicht gehört werden: Sowohl die Feedbacks der Schülerschaft als auch der Verweis vom
29. Juni 2016 geben detailliert darüber Auskunft, wo das Verbesserungspotenzial lag. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, ein angeblicher Leistungs- oder Verhal- tensmangel liege nicht etwa an einem mangelnden Willen oder an Gleichgültigkeit, sondern wäre vielmehr den Symptomen des Burnouts zuzuschreiben, kann nicht gehört werden. Die vorgeworfenen und angesprochenen Mängel mussten von Be- ginn der Anstellung an immer wieder thematisiert werden und wurden auch immer wieder aufgegriffen. Es fand nicht ein (plötzlicher) Leistungs- oder Verhaltensabfall statt, sondern die gewünschte Steigerung in der Leistung und im Verhalten konnten trotz mehrmaliger entsprechender Hinweise nicht festgestellt werden. Darüber hin- 235
B Verwaltungspraxis
3) Klärung von Problemen mit Klassen:
– Analyse und Optimierung des eigenen Vorgehens bei Kritik durch Schülerinnen, Schüler oder Eltern.
– Diesbezügliches Coaching mit der Lehrberatungsstelle durchführen.
– Abschlussgespräch mit dem zuständigen Schulleitungsmitglied. 4.3.2. Am 29. Juni 2016 erteilte die M-Schule dem Beschwerdeführer einen schriftli- chen Verweis und verknüpfte diesen mit der Auflage, die im Verweis erwähnten Ver- haltensmängel zu vermeiden. Explizit wurde im Verweis darauf hingewiesen, dass sein wiederholtes Zuspätkommen im Unterricht nicht mehr akzeptiert und von ihm in Zukunft eine markante Steigerung im Bereich des pädagogischen und didakti- schen Engagements erwartet werde. Nach den Sommerferien teilte die M-Schule dem Beschwerdeführer in einer Besprechung vom 24. August 2016 mit, dass die Umsetzung der im Verweis gemachten Auflagen in den folgenden Wochen in einem Monitoring überprüft werde. Im Rahmen des Monitorings würde er einerseits durch den Fachvorstand, den zuständigen Prorektor und den Rektor der M-Schule im Un- terricht besucht, andererseits würden bei den von ihm unterrichteten Klassen und Kursen schriftliche Feedbacks bei der Schülerschaft eingeholt. 4.3.3. Am 16. November 2016 teilte der Rektor der M-Schule dem Beschwerde- führer das auf sechs Unterrichtsbesuchen und den schriftlichen Feedbacks bei der Schülerschaft basierende Zwischenergebnis des Monitorings mit: Während bei der Pünktlichkeit seit den Sommerferien keine Mängel mehr festgestellt worden seien, hätten die Schulleitung und der Fachvorstand keine wesentlichen Veränderungen in Bezug auf das didaktische und pädagogische Engagement feststellen können. Die Unterrichtsbesuche hätten im Gegenteil einen klaren Mangel an Unterrichts- vorbereitung, -aufbau und Zielorientierung gezeigt. Diese Mängel seien durch die bei sechs Klassen eingeholten schriftlichen Feedbacks der Schülerschaft bestätigt worden. Der Rektor der M-Schule habe dem Beschwerdeführer eine Kopie der Schü- lerfeedbacks überreicht und ihn explizit auf die Bereiche hingewiesen, bei welchen sowohl aufgrund der eigenen Beobachtungen als auch der Feedbacks der Schüler- schaft der grösste Handlungsbedarf bestand. Der Rektor der M-Schule habe ihm mitgeteilt, dass er bis Mitte Dezember 2016 nochmals vom Fachvorstand, vom zu- ständigen Prorektor und von ihm selbst im Unterricht besucht werde und er eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Juli 2017 prüfen werde, falls die erwarte- te markante Steigerung im pädagogischen und didaktischen Bereich weiterhin nicht feststellbar sein sollte. 4.3.4. Vom 16. November bis 15. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer vom Fachvorstand, vom zuständigen Prorektor und vom Rektor der M-Schule in insge- samt 10 Unterrichtslektionen besucht. Am 16. Dezember 2016 teilte die Schullei- tung dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Auswertung dieser Besuche mit. In 234